Benutzungsordnung für den Bolzplatz „Am Öchslesmühlbach“, Stadt Langenau
Die Stadt Langenau betreibt auf dem Flurstück Nr. 1676/20 einen Bolzplatz. Unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wird für diesen Bolzplatz folgende Benutzungsordnung erlassen:
§ 1
(1) Der Bolzplatz wird der Allgemeinheit für Ballspiele und weitere sportliche Aktivitäten zur Verfügung gestellt.
(2) Es ist nicht erlaubt, den Platz für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke zu benutzen. Insbesondere ist es nicht zulässig:
- Den Platz mit Fahrzeugen zu befahren
- Abfälle oder andere Gegenstände auf der Fläche abzulagern
- auf dem Platz zu grillen.
§ 2
(1) Der Bolzplatz darf an Werktagen in der Zeit von 8.00 Uhr – 21.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr – 17.00 Uhr benutzt werden. Außerhalb dieser Zeiten ist die Benutzung des Platzes untersagt.
§ 3
(1) Die Stadt Langenau kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zulassen.
§ 4
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Würtemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 2 den Bolzplatz für andere Zwecke als für Ballspiel und weitere sportliche Aktivitäten benutzt,
- entgegen § 1 Abs. 2 Ziff. 1 den Platz mit Fahrzeugen befährt,
- entgegen § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Abfälle oder andere Gegenstände auf dem Platz ablagert,
- entgegen § 1 Abs. 2 Ziff. 3 auf dem Platz grillt,
- entgegen § 2 Abs. 1 den Bolzplatz außerhalb der dort vorgeschriebenen Zeiten benutzt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 € geahndet werden.
§ 5
(1) Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Langenau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt
Langenau, 22.03.2004
Mangold
Bürgermeister
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