Benutzungsordnung für den Bolzplatz „Auf der Reutte“, Stadt Langenau
Die Stadt Langenau betreibt unterhalb der Verbandsschule „Auf der Reutte“ auf dem Flurstück Nummer 140 einen Bolzplatz. Unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wird für diesen Bolzplatz folgende Benutzungsordnung erlassen:
§ 1
- Der Bolzplatz wird der Allgemeinheit für Ballspiele und weitere
sportliche Aktivitäten zur Verfügung gestellt.
- Es ist nicht erlaubt, den Platz für andere als die in Absatz
1 genannten Zwecke zu benutzen. Insbesondere ist nicht zulässig:
1. Den Platz mit Fahrzeugen zu befahren
2. Abfälle oder andere Gegenstände auf der Fläche abzulagern
3. Auf dem Platz zu grillen
§ 2
- Der Bolzplatz darf an Werktagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr benutzt werden. Außerhalb dieser Zeiten ist die Benutzung des Platzes untersagt.
§ 3
Die Stadt Langenau kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zulassen.
§ 4
- Die Stadt Langenau haftet gegenüber den Benutzern des Bolzplatzes
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Im übrigen richtet sich die Haftung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
§ 5
- Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Ziff. 1 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1
Abs. 2 den Bolzplatz für andere Zwecke als für Ballspiele und
weitere sportliche Aktivitäten benutzt.
2. Entgegen § 1
Abs. 2 Ziff. 1 den Platz mit Fahrzeugen befährt.
3. Entgegen § 1
Abs. 2 Ziff. 2 Abfälle oder andere Gegenstände auf dem Platz
ablagert.
4. Entgegen § 1
Abs. 2 Ziff. 3 auf der Sportanlage grillt.
5. Entgegen § 2
Abs. 1 den Bolzplatz außerhalb der dort vorgeschriebenen Zeiten
benutzt.
- Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 DM und höchstens 1.000,00 DM und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 DM geahndet werden.
§ 6
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt
Langenau, den 31. Juli 1995
Miller
Stv. Bürgermeisterin
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