Benutzungsordnung für die außerschulische Nutzung von städtischen Schulräumen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für folgende Schulen:
a) Albecker-Tor-Schule
b) Friedrich-Schiller-Realschule
c) Grundschule Albeck
d) Ludwig-Uhland-Schule mit Reutte-Schulgebäude
e) Robert-Bosch-Gymnasium
§ 2
Zweckbestimmung
Die städtische Schulräume dienen ausschließlich dem lehrplanmäßigen Unterricht der Schulen und der Verbandsmusikschule, der Volkshochschule, dem privaten Nachhilfeunterricht, dem privaten Musikunterricht sowie dem Übungsbetrieb der örtlichen Vereine. In begründeten Ausnahmefällen können kulturelle Veranstaltungen der Langenauer Vereine durchgeführt werden. Der Unterricht der Schulen und der Verbandsmusikschule während der üblichen Unterrichtszeiten hat Vorrang vor jeder anderen Benutzung.
§ 3
Überlassung der Räume
(1) Die Benutzung der Räume durch die Schulen und die Verbandsmusikschule
bedarf keiner besonderen Genehmigung.
(2) Die Benutzung der Räume durch die Vereine, die Volkhochschule und
die sonstigen Benutzer geschieht im Rahmen eines Belegungsplanes. Dieser Plan
wird von der Stadtverwaltung aufgestellt. Er ist für alle verbindlich
und einzuhalten. Der Belegungsplan wird bei Bedarf überprüft und
neu erstellt.
(3) Weitere Anträge auf Überlassung der Räume sind schriftlich
und mindestens 14 Tage vorher bei der Stadtverwaltung zu stellen. Die Anträge
müssen genaue Angaben über den Veranstalter, die Dauer und die
Art der Veranstaltung enthalten. Die Räume dürfen erst benutzt
werden, wenn eine schriftliche Bestätigung des Termins erfolgt ist.
(4) Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so ist für
die Entscheidung in der Regel die Reihenfolge des Eingangs der Anträge
maßgebend. Veranstaltungen haben Vorrang vor dem Übungsbetrieb.
(5) Soweit zu einzelnen Veranstaltungen zusätzliche Anmeldungen, Genehmigungen
usw. erforderlich sind, hat dies der Veranstalter auf seine Kosten und auf
seine Verantwortung zu veranlassen. Der Veranstalter ist insbesondere für
die Erfüllung aller die Benutzung betreffenden Feuer-, Sicherheits-,
sowie ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich.
(6) Werden die Räume für städtische Zwecke benötigt, so
gehen die Interessen denen der übrigen Benutzer vor.
(7) Die Benutzer und Besucher unterwerfen sich mit dem Betreten der Einrichtungen
den Bestimmungen dieser Ordnung.
§ 4
Benutzung
(1) Beim Benutzen der Räume durch die Vereine, die Volkshochschule
und die sonstigen Benutzer muss eine geeignete aufsichtsführende Person
dauernd anwesend sein. Sie hat darauf zu achten, dass die Benutzungsordnung
eingehalten wird. Der Einlass in die Räume erfolgt erst, wenn die aufsichtsführende
Person anwesend ist. Sie hat auch als letzte den Raum zu verlassen.
(2) Die Räume und die Einrichtung gelten von der Stadt als ordnungsgemäß
übergeben, wenn nicht der Benutzer etwaige Mängel vor Benutzung geltend
macht. Benutzungen, bei denen Beschädigungen über das normal Maß
der Abnutzung hinaus zu befürchten sind, sind zu unterlassen. Die Stadt
kann hierzu nähere Bestimmungen und Auflagen für Einzelfälle
treffen.
(3) Soweit Geräte und sonstige Einrichtungsgegenstände benutzt werden,
sind diese von den Benutzern selbst aufzustellen und wieder abzubauen. Die
aufsichtsführende
Person ist dafür verantwortlich, dass diese Geräte vollzählig
und in einwandfreiem Zustand wieder zurückgebracht werden.
(4) Plakatanschläge und jede andere Art der Werbung im inneren und äußeren
Bereich der Schulen bedürfen der Zustimmung der Schulleitung.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Einrichtung mit Geräten und Ausstattungsgegenständen
sind pfleglich zu behandeln. Dem Schulleiter obliegt die Ausübung des
Hausrechts. Er ist insoweit gegenüber den Benutzern weisungsberechtigt.
Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Er hat das Recht Personen, die seinen
Anordnungen nicht nachkommen oder gegen dies Benutzungsordnung verstoßen,
sofort aus den Räumen und von den Außenanlagen zu weisen. Falls
der Schulleiter oder sein Stellvertreter nicht erreichbar sind, geht das
Hausrecht auf den Hausmeister über.
(2) Werden die Räume vor Ablauf der vorgesehenen Zeit verlassen, so ist
der Hausmeister nach Möglichkeit rechtzeitig zu verständigen. Das
Gleiche gilt, wenn auf die zugeteilte Zeit verzichtet wird.
(3) Nicht gestattet ist insbesondere das Rauchen in den Schulgebäuden und
das Mitbringen von Tieren sowie der Genuss von Alkohol. Die Räume sind
bis spätestens 22.00 Uhr zu verlassen. Ausnahmen sind bei Veranstaltungen
zulässig.
§ 6
Haftung
(1) Der Benutzer trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung
einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Bei Unfällen
und Schäden tritt eine Haftung der Stadt nur ein, wenn ein Verschulden
der Stadt oder ihrer Bediensteten nachgewiesen wird.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume und Geräte jeweils vor
der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den
gewollten Zweck durch die aufsichtsführende Person zu prüfen, er
muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt
werden.
(3) Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner
Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen
und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit
der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge
zu den Räumen und Anlagen stehen. Das gleich gilt für alle Prozess-
und Nebenkosten. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche
gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die
Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren
Bedienstete oder Beauftragte.
(4) Die Haftung der Stadt als Grundstückeigentümerin für den
sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt unberührt.
(5) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen
Räumen, Einrichtungen, Geräte und Außenanlagen durch die Benutzung
im Rahmen dieser Benutzungsordnung entstehen. Die Benutzer haften der Stadt
auch für Schäden, die durch ihre Beauftragten von Teilnehmern oder
Zuschauern entstanden sind.
(6) Für die Verwahrung und die Benutzung der in den Räumen untergebrachten
Gerätschaften und Gegenstände der Vereine und sonstigen Benutzer
übernimmt die Stadt keine Haftung.
(7) Jeder entstandene Schaden an den Räumen und Einrichtungen, sowie der
Außenanlage ist sofort dem Hausmeister zu melden.
(8) Wird eine nichtangezeigte Beschädigung festgestellt, so wird, bis
der Gegenbeweis erbracht ist, angenommen, dass der letzte Benutzer den Schaden
verursacht hat.
(9) Die Stadt kann den vorherigen Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder
die vorherige Zahlung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangen.
Sie ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Benutzers beseitigen
zu lassen.
§ 7
Verstöße
Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die Stadt einzelnen Benutzern der Einrichtungen zeitlich befristet oder dauernd untersagen.
§ 8
Benutzungsentgelt
Benutzungsentgelte werden aufgrund besonderer Beschlüsse des Gemeinderats erhoben (Gebührenordnung).
§ 9
Ausnahmevorschrift
Für bestimmte Einzelfälle können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Benutzungsordnung genehmigt werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt sofort in Kraft.
Langenau, den 17. März 1989
Mangold
Bürgermeister
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