Abwassersatzung
Stadt Langenau
- Alb-Donau-Kreis -
3. Satzung vom 09.12.2005 zur Änderung der Satzung über die
öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 14.11.1997
Aufgrund von § 45 b Abs.4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs.2, 11,13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Langenau in der Sitzung am 09. Dezember 2005 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Satzungsänderung
IV. Abwasserbeitrag
§ 26 erhält folgende Fassung
§ 26
Grundstücksfläche
- Als Grundstücksfläche gilt:
- bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist;
- soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt
§ 31 erhält folgende Fassung
§ 31
Weitere Beitragspflicht
- Vergrößert sich die Fläche eines Grundstücks, für das bereits eine Beitragspflicht entstanden ist oder das beitragsfrei an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen wurde (z.B. durch Zukauf) und erhöht sich dadurch die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks, so unterliegen die zugehenden Flächen der Beitragspflicht nach Maßgabe des § 25, soweit für sie noch keine Beitragspflicht entstanden ist.
- Abs. 1 gilt entsprechend, soweit
- Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, neu gebildet werden;
- für Grundstücksflächen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG oder nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 entfallen;
- bei beitragsfrei angeschlossenen Grundstücken oder bei Grundstücken, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist oder durch Bescheid begründet worden ist, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird.
V. Abwassergebühren
§ 36 erhält folgende Fassung:
§ 36
Erhebungsgrundsatz
( 1 ) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung „zentrale Abwasserbeseitigung“ eine Abwassergebühr. Die näheren Einzelheiten werden durch die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) geregelt.
( 2 ) Die bisherigen §§ 37 bis 44 der Abwassersatzung entfallen und werden durch die in Abs. 1 genannte Abwassergebührensatzung ersetzt.
VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Abs.2 erhält folgende Fassung:
§ 48
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 45 Abs. 1 bis 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO bei Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Langenau, den 09.12.2005
Mangold, Bürgermeister
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