Erläuterung zur Grundsteuer
Allgemeines
Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben.
Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Einheitswert und der Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch Anwendung des Hebesatzes auf den Steuermessbetrag.
Bitte teilen Sie uns – unter Angabe des Buchungszeichens – mit, wenn sich Ihre Anschrift, Bankverbindung usw. ändert.
Wenn mehrere Personen Eigentümer sind:
Dieser Bescheid ergeht an Sie mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats, nachdem er Ihnen bekannt gegeben worden ist, Widerspruch bei derjenigen Behörde erheben, die den Bescheid erlassen hat (Bezeichnung und Sitz der Behörde siehe Vorderseite). Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Vollziehung dieses Steuerbescheids nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der angeforderten Beträge nicht aufgehalten. Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind ausschließlich im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundsteuer-Messbescheid beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen (siehe Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Grundsteuer-Messbescheid).
Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuld ist mit den ausgewiesenen Beträgen zu den angegebenen Terminen zur Zahlung fällig. Soweit Sie bereits am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, werden diese Beträge zu den angegebenen Fälligkeitsterminen von Ihrem Bankkonto abgebucht.
In den Folgejahren sind bis zur Zustellung eines neuen Grundsteuerbescheides zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen die auf der Vorderseite angegebenen „Raten Folgejahr“ zu entrichten. Es bedeutet:
JB = Kleinbetrag – fällig am 15.08. –
KB = Kleinbetragsrate – fällig jeweils am 15.02. und 15.08. –
VJ = Vierteljahresrate – fällig am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
–
JZ = Jahreszahler (auf Antrag) – Gesamtschuld fällig am 01.07. –
Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
Bei verspäteter Zahlung wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des auf den nächsten durch 50 EURO teilbaren Steuerbetrag erhoben. Im Falle einer Mahnung wird eine Mahngebühr festgesetzt. Außerdem hat der Steuerpflichtige im Beitreibungsfalle die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen.
Hinweis
Bei Eigentumswechsel (z.B. Grundstücksverkäufen) während des Jahres bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Verkauf stattgefunden hat. Die Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin ist nur privatrechtlich von Bedeutung und gilt nur im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber.
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