Fragen & Antworten
Hier wurden für Sie einige der Fragen zusammengefasst, die uns im Bereich Sicherheit und Ordnung sehr häufig gestellt werden. Wir haben uns bemüht, die Antworten zur Lärmbelästigung, Hundehaltung, Räum- und Streupflicht sowie Anbringen von Hausnummern möglichst kurz und verständlich zu formulieren. Ihnen liegt nicht der genaue Gesetzestext zugrunde. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hier nicht auf alle Detailfragen eingehen können.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt (Hans Frowein 07345 / 96 22 150).
Was ist im Bezug auf Lärmbelästigungen zu beachten?
Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente u.ä. dürfen nur so laut genutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden.
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen im Wohngebiet darf kein Lärm nach außen dringen. Unter Umständen müssen die Fenster und Türen geschlossen bleiben.
Sportplätze dürfen in der Zeit zwischen 22 und 7 Uhr nicht benutzt werden. Der Besuch von Spielplätzen in der Zeit zwischen 21 und 7 Uhr im Sommer bzw. nach Einbruch der Dunkelheit in den anderen Jahreszeiten ist nicht erlaubt.
Haus- und Gartenarbeiten, die Lärm verursachen, dürfen in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und von 21 bis 7 Uhr nicht ausgeführt werden. Rasenmähen ist in Wohngebieten in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt.
In die Sammelbehälter darf zwischen 20 bis 7 Uhr kein Glas eingeworfen werden.
Was sollten Hundehalter unbedingt beachten?
Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. Die Tiere dürfen ohne Begleitung einer Bezugsperson nicht frei umher laufen.
Hundehalter müssen darauf achten, dass niemand durch anhaltendes Bellen gestört wird.
In Grün- und Erholungsanlagen müssen Hunde an der Leine geführt werden. Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen die Tiere nicht mitgenommen werden.
Der Hund darf seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün– und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichten. Falls dies doch geschieht muss der Hundekot unverzüglich beseitigt werden.
Welche Räum- und Streupflichten müssen Sie als Anlieger beachten?
Räum- und Streupflicht durch Anlieger
Das Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist entsprechend der gültigen Straßenreinigungssatzung überall im Stadtgebiet als Anliegerpflicht auf die Eigentümer oder Besitzer, der über öffentliche Straßen erschlossenen und anliegenden Grundstücke übertragen. Diese Pflicht gilt auch für gemeinsame Geh- und Radwege. Selbst wenn Grünstreifen oder Gräben das Grundstück vom öffentlichen Gehweg trennen, besteht die Räum- und Streupflicht für den Anlieger entlang seines Grundstücks.
Die Grundstückseigentümer bzw. deren Gleichgestellte haben als Anlieger entlang ihres Grundstücks die Gehwege bzw., wenn beidseitig nicht vorhanden, den Straßenbereich in einer Breite von mindestens 1,50 m vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.
Diese Pflicht ist werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr, sonn- und feiertags von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr zu erfüllen.
Die Anlieger werden um eine verantwortungsbewusste Verwendung, möglichst umweltfreundlicher Streustoffe sowie um einen situationsgerechten Umgang mit Streumittel gebeten.
Die entsprechende Satzung ist hier ersichtlich.
Winterdienst auf Fahrbahnen:
Der Winterdienst auf Fahrbahnen wird von der Stadt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nur auf verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten durchgeführt.
Der Ausschuss für Technik und Umwelt hat den Leistungsumfang des Winterdienstes auf Fahrbahnen entsprechend der Verkehrsbedeutung der Straße in drei Kategorien festgelegt:
Alle Hauptverkehrsstraßen sind in die Kategorie I eingeordnet.
Ortsverbindungs- und Sammelstraßen werden wegen der geringeren Verkehrsbeutung in Kategorie II abgearbeitet.
Alle Wohn- und Anliegerstraßen sind in Kategorie III einbezogen. Davon werden lediglich die Straßen bzw. Straßenabschnitte mit Steigungen, soweit für die Befahrbarkeit notwendig, in den Kategorien I bzw. II bearbeitet. Folglich kann es in Wohn- und Anliegerstraßen zu Einschränkungen im Fahrverkehr kommen.
Warum ist es so wichtig, dass Hausbesitzer umgehend eine Hausnummer anbringen?
In Ihrem eigenen Interessen sollten sie als Hauseigentümer spätestens beim Einzug Ihre Hausnummer von der Straße aus gut sichtbar an ihrem Gebäude oder am Grundstückszugang anbringen. Eine so angebrachte Hausnummer kann im Notfall Leben retten, da sie für eine schnelle Orientierung der Rettungsdienste und der Feuerwehr unerlässlich ist.
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