Fragen & Antworten
Hier wurden für Sie einige der Fragen zusammengefasst, die uns im Bereich Sicherheit und Ordnung sehr häufig gestellt werden. Wir haben uns bemüht, die Antworten zur Lärmbelästigung, Hundehaltung, Räum- und Streupflicht sowie Anbringen von Hausnummern möglichst kurz und verständlich zu formulieren. Ihnen liegt nicht der genaue Gesetzestext zugrunde. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hier nicht auf alle Detailfragen eingehen können.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt (Hans Frowein 07345 / 96 22 150).
Was ist im Bezug auf Lärmbelästigungen zu beachten?
Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente u.ä. dürfen nur so laut genutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden.
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen im Wohngebiet darf kein Lärm nach außen dringen. Unter Umständen müssen die Fenster und Türen geschlossen bleiben.
Sportplätze dürfen in der Zeit zwischen 22 und 7 Uhr nicht benutzt werden. Der Besuch von Spielplätzen in der Zeit zwischen 21 und 7 Uhr im Sommer bzw. nach Einbruch der Dunkelheit in den anderen Jahreszeiten ist nicht erlaubt.
Haus- und Gartenarbeiten, die Lärm verursachen, dürfen in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und von 21 bis 7 Uhr nicht ausgeführt werden. Rasenmähen ist in Wohngebieten in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt.
In die Sammelbehälter darf zwischen 20 bis 7 Uhr kein Glas eingeworfen werden.
Was sollten Hundehalter unbedingt beachten?
Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. Die Tiere dürfen ohne Begleitung einer Bezugsperson nicht frei umher laufen.
Hundehalter müssen darauf achten, dass niemand durch anhaltendes Bellen gestört wird.
In Grün- und Erholungsanlagen müssen Hunde an der Leine geführt werden. Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen die Tiere nicht mitgenommen werden.
Der Hund darf seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün– und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichten. Falls dies doch geschieht muss der Hundekot unverzüglich beseitigt werden.
Welche Räum- und Streupflichten müssen Sie als Anlieger beachten?
Die Straßenanlieger sind verpflichtet, die entlang ihrer Grundstücke verlaufende Gehwege zu reinigen. Bei Schnee müssen die Gehwege gestreut und bei Glätte mit Sand, Splitt u.ä. gestreut werden. Die Anlieger sind dafür verantwortlich, dass Fußgänger und gegebenenfalls auch Radfahrer den Weg gefahrlos passieren können.
Rad-, Geh- und Fußwege sowie Flächen am Rande von verkehrsberuhigten Bereichen oder an einer Fahrbahn ohne Gehweg, müssen auf einer Breite von 1,50 m gereinigt werden. Wenn auf beiden Seiten der Gehfläche Anlieger wohnen, erstrecken sich deren Verpflichtungen höchstens bis zur Mitte der Gehfläche.
Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen um 7 Uhr (an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen um 8 Uhr) und endet um 21 Uhr. Die Häufigkeit der Reinigung richtet sich nach dem Grad der Verschmutzung und den Bedürfnissen des Verkehrs. Vor Sonn- und Feiertagen sollten die Gehflächen auf jeden Fall gereinigt werden.
In der Zuständigkeit der Stadt liegt der Winterdienst auf
Fahrbahnen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nur auf verkehrswichtigen
und gefährlichen Straßenabschnitten. Der Ausschuss für
Technik und Umwelt hat in seiner Sitzung vom 15. November 2010
die Einteilung des Leistungsumfangs des Straßenwinterdienstes
auf Fahrbahnen entsprechend der Verkehrsbedeutung der Straße
in drei Kategorien beschlossen. Die
alphabetisch aufgestellten Straßen mit ihrer Einteilung in
Kategorien und deren Dringlichkeitsstufen sind hier ersichtlich.
Alle Hauptverkehrsstraßen sind in die Kategorie I eingeordnet. Ortsverbindungs- und Sammelstraßen werden wegen der geringeren Verkehrsbeutung in Kategorie II abgearbeitet. Alle Wohn- und Anliegerstraßen sind in Kategorie III einbezogen. Davon werden lediglich die Straßen bzw. Straßenabschnitte mit Steigungen bei Notwendigkeit nach Herstellung der Befahrbarkeit in den Kategorien I bzw. II bearbeitet. Folglich kann es in Wohn- und Anliegerstraßen zu Einschränkungen im Fahrverkehr kommen, auf die sich die Verkehrsteilnehmer einzustellen haben. Weiterhin sollte eine entsprechende Winterausrüstung der Fahrzeuge selbstverständlich sein. In der Regel wird der Winterdienst auf Straßen zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr erbracht.
Warum ist es so wichtig, dass Hausbesitzer umgehend eine Hausnummer anbringen?
In Ihrem eigenen Interessen sollten sie als Hauseigentümer spätestens beim Einzug Ihre Hausnummer von der Straße aus gut sichtbar an ihrem Gebäude oder am Grundstückszugang anbringen. Eine so angebrachte Hausnummer kann im Notfall Leben retten, da sie für eine schnelle Orientierung der Rettungsdienste und der Feuerwehr unerlässlich ist.
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