Bauplatzvergabekriterien der Stadt Langenau
(gültig für die Stadtteile Langenau und Albeck)
I. Vorbemerkungen
1. Grundvoraussetzung für den Erhalt eines städtischen Bauplatzes:Bauinteressenten ohne Unterscheidung von Wohnsitz, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit, welche bisher noch über kein ausreichend großes Wohneigentum verfügen, können sich grundsätzlich um einen städtischen Bauplatz bewerben bzw. einen Bauplatz erhalten.
Als größeres Wohneigentum gilt dabei:
a) generell ein Mehrfamilienhaus;
b) evtl. auch ein neues oder neuwertiges Einfamilienhaus;
c) bei Alleinstehenden oder Ehepaaren bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden ohne Kinder auch ein Reihenhaus oder eine Doppelhauseinheit.
Unschädliche für den Erhalt eines Bauplatzes ist:
d) generell eine Eigentumswohnung;
e) bei Ehepaaren oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden mit Kindern bzw. Alleinerziehenden auch ein Reihenhaus oder eine Doppelhauseinheit.
2. Einheimische Bewerbungen:
Als „Einheimischer“ im Sinne der nachstehenden Vergabekriterien zählt:
a) ein/e Bewerber/in, welche/r zum Zeitpunkt der Zuteilung eines Bauplatzes in Langenau (inkl. Stadtteile) mit Hauptwohnsitz gemeldet ist;
b) ein/e Bewerber/in, welche/r zum Zeitpunkt der Zuteilung eines Bauplatzes seinen/ihren Arbeitsplatz in Langenau hat;
c) ein/e frühere/r Einwohner/in von Langenau (inkl. Stadtteile), welche/r hier geboren ist, oder über einen längeren Zeitraum (mind. 10 Jahre) in Langenau mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Bei mehreren Bewerbern (z.B. Ehepaaren) genügt, wenn die jeweilige Voraussetzung von einer Person erfüllt wird.
II. Bauplatzvergabekriterien
Im Rahmen der obigen Vorgaben werden städtischen Bauplätze wie folgt zugeteilt:
1. In der 1. Zuteilungsrunde werden Bewerbungen von einheimischen
Ehepaaren bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft
Lebenden mit Kindern und Alleinerziehende berücksichtigt.
Die Zuteilung erfolgt dabei in der Reihenfolge der
Zahl der kindergeldberechtigten Kinder, welche im gemeinsamen
Haushalt mit den Antragstellern leben.
Dies bedeutet, dass ein/e Bewerber/in
mit mehr Kindern jeweils Vorrang genießt gegenüber einem/r Bewerber/in
mit weniger Kindern.
2. In der 2. Zuteilungsrunde werden berücksichtigt:
a) Bei Vergabe von Bauplätzen im Stadtteil Langenau Bewerbungen von auswärtigen Ehepaaren bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden mit Kindern und Alleinerziehende.
b) Bei Vergabe von Bauplätzen in den Stadtteilen Albeck, Göttingen und Hörvelsingen Bewerbungen von im jeweiligen Stadtteil einheimischen Ehepaaren bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden ohne Kinder.
3. In der 3. Zuteilungsrunde werden berücksichtigt:
a) Bei Vergabe von Bauplätzen im Stadtteil Langenau Bewerbungen von einheimischen Ehepaaren bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden ohne Kinder.
b) Bei Vergabe von Bauplätzen in den Stadtteilen Albeck, Göttingen und Hörvelsingen Bewerbungen von auswärtingen Ehepaaren bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden mit Kindern und Alleinerziehende
c) Bei Vergabe von Bauplätzen in den Stadtteilen Albeck, Göttingen und Hörvelsingen hernach Bewerbungen von Ehepaaren bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden ohne Kinder berücksichtigt.
4. In der 4. Zuteilungsrunde werden Bewerbungen von auswärtigen Ehepaaren bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden ohne Kinder berücksichtigt.
Bei gleichen Voraussetzungen in den einzelnen Zuteilungsrunden entscheidet der Eingang des Bauplatzantrages bei der Stadt Langenau.
III. Führung der Bauplatzbewerberliste
1. Aufnahme in die BewerberlisteGrundsätzlich kann sich jeder um einen städtischen Bauplatz bewerben und wird in die Bewerberliste aufgenommen.
Die Bewerberliste wird in zeitlicher Reihenfolge der Antragstellung geführt.
2. Streichung von der BewerberlisteEine Streichung von der Bewerberliste erfolgt:
a) nach Zuteilung eines städtischen Bauplatzes in Langenau oder den Stadtteilen;
b) nach entsprechender Erklärung (Rücknahme des Antrags) durch den Antragsteller;
c) wenn auf entsprechende Anschreiben der Stadt (z.B. anbieten von Bauplätzen) auch nach einmaliger Erinnerung nicht geantwortet wird;
d) wenn nach Anbieten eines Bauplatzes bereits zum 2. Mal auf die Zuteilung
eines Bauplatzes verzichtet wird - einmaliges Zurückstellen ist
erlaubt;
(diesen Antragstellern bleibt es unbenommen, sich anschließend
unter dem neuen Antragsdatum wieder um einen städtischen Bauplatz
zu bewerben.
e) wenn bereits zum 2. Mal wegen Nichterfüllens der Zuteilungskriterien ein Antragsteller von der Stadt Langenau keinen Bauplatz erhalten hat; (auch diese Interessenten können sich hernach unter dem neuen Antragsdatum wieder auf die Bewerberliste setzen lassen).
Über Grenzfälle, Auslegungsfragen oder Ausnahmen von diesen Kriterien entscheidet der Ausschuss für Soziales und Verwaltung.
Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Bauplatzes besteht nicht.
In dieser Fassung verabschiedet vom Gemeinderat in der Sitzung vom 18.02.2011
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